Versicherungsschutz für Samariter im Einsatz
"Falls jemand beim Helfen übers Ziel hinaus schiesst"
Wer als Samariterin oder Samariter Postendienst leistet oder an einer Übung teilnimmt, kann unvermutet mit Haftpflichtforderungen konfrontiert werden. Die Haftpflichtversicherung des SSB1 bietet Schutz gegen allfällige Schadenersatzansprüche von Übungsteilnehmern.
Solche Ansprüche könnten wegen Tötung, Körperverletzung oder anderer Gesundheitsschädigungen erhoben werden. (auch durch Figuranten, Samariter usw., die bei Kursen, Übungen usw. mitwirken). Auch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen sind denkbar als Ursache von Forderungen gegenüber Samariterinnen und Samaritern.
Aus diesem Grund verfügt der SSB über eine subsidiär einstehende Haftpflichtversicherung.
Interview mit Zentralsekretär Kurt Sutter:
samariter: Wie jede Versicherung enthält auch die Haftpflichtversicherung des SSB bestimmte Einschränkungen des Versicherungsumfanges. Unter anderem ist die Haftung aus dem Besitz von Liegenschaften ausgeschlossen. Können Sie uns ein Beispiel schildern, das illustriert, in welchem Fall die Versicherung demnach nicht zahlen würde?
Sutter: Diese Einschränkung ist für den SSB bedeutungslos. Der klassische Fall der Haftung aus Liegenschaftsbesitz liegt vor, wenn ein Ziegel von einem Dach fällt und jemanden verletzt. In diesem fall haftet der Liegenschaftseigentümer. Gegen diese Haftung muss man sich separat versichern.
Auch die Verwendung von Krankenautomobilen ist nicht versichert. Ist das deshalb ausgeschlossen, weil die Autos sowieso obligatorisch haftpflichtversichert sind?
Ja, bestimmt. Hier stehen die Fahrzeuge der Rettungsdienste im Vordergrund. Sie bedürfen einer speziellen Haftpflichtversicherung im Hinblick auf einen Unfall bei einer Notfallfahrt mit Blaulicht.
Die Fahrzeuge der Samaritervereine sind nicht mit Blaulicht unterwegs; Postenfahrzeuge oder Anhänger für den Postendienst sind wie ein Auto versichert und bedürfen keiner zusätzlichen Versicherung.
Kritisch wird die Geschichte, wenn es um medizinische Tätigkeiten geht, zum Beispiel um Medikamentenabgabe. Ein Postendienst leistendes Mitglied eines Vereins kann Medikamente nur abgeben, wenn es durch den Vereinsarzt dazu ermächtigt wurde. Wann könnte nun jemand tatsächlich belangt werden?
Wichtig ist, dass am Postendienst wirklich nur Medikamente abgegeben werden, für die eine Erlaubnis des Vereinsarztes vorliegt. Damit ist der Samariter rechtlich geschützt.
Und wie steht es um die "Verabreichung von Spritzen oder Infusionen". Das darf ja ein Samariter ohnehin nicht tun?
Es ist denkbar, dass jemand beim Helfen übers Ziel hinaus schiesst und etwas tut, das er eben nicht tun sollte. Dann kann es zu einer fahrlässigen Körperverletzung kommen. Hier käme primär die persönliche Haftpflichtversicherung des einzelnen Samariters zum Zug. Sollte sie nicht ausreichen zur Deckung der Unfall- und Folgekosten, würde die Versicherung des SSB die Lücke schliessen. Damit wären aber nur die finanziellen Folgen abgedeckt, nicht aber strafrechtliche Konsequenzen, gegen die man sich nicht versichern kann.
"Die Tätigkeit als Sanitäter einer Unternehmung" ist ebenfalls ausgeschlossen vom Versicherungsschutz; was ist damit gemeint?
Das gilt für Samariter, die in einer Firma als Betriebssanitäter etc. wirken, wenn ihre Aufgabe als Betriebssanitäter im Pflichtenheft aufgeführt ist resp. zur Betriebsorganisation gehört. Macht ein Angestellter, der nebenher im Betrieb als Sanitäter wirkt, einen Fehler, der zu einer Haftpflicht führt, ist das Teil der unternehmerischen Verantwortung eines Betriebs, wofür anderweitige Versicherungen bestehen.
Zum Versicherungs-Ausschluss gehören schliesslich berufliche Tätigkeiten z.B. Krankenpfleger, Pflegerin, Rettungssanitäter, Kurs- und Übungsleitung usw.
Man muss unterscheiden zwischen der Berufstätigkeit eines Rettungssanitäters, oder einer Krankenschwester in einem Rettungsdienst oder in einem Spital und der Mitwirkung solcher Berufsleute in einem Samariterverein. Letzteres ist beim SSB genau gleich versichert wie bei den Laien. - Primär wird die Privathaftpflichtversicherung des Verantwortlichen beansprucht, ergänzend springt die Haftpflichtversicherung des SSB ein. Die persönliche Haftpflicht der aktiven Samariter und der Teilnehmer an Übungen und Kursen (auch Nothilfekurse) ist in die Versicherung subsidiär eingeschlossen. Die Haftung der Vereine und Verbände, die die Samariter einsetzen und auch haften, ist demgegenüber voll versichert.
Könnte ein Verein nicht auch gleich selber eine Haftpflichtversicherung abschliessen?
Sicher, nur käme das den Verein viel teurer zu stehen. Wenn zum Beispiel ein Verein die Haftpflichtversicherung für ausgeliehene Fahrzeuge abschliesst, muss er für die Versicherungsprämie tiefer in die Tasche greifen als bei der vom SSB kollektiv abgeschlossenen Versicherung. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die Vereine die Versicherungssituation vor der Ausleihe eines Autos genau abklären. Das gehört zu einer guten Planung. Besonders zu beachten ist, dass die freiwillige zusätzliche Versicherung für Fahrzeuge nur besteht, wenn der Versicherungsschutz im voraus vereinbart wird... zuweilen glauben Samaritervereine, man können die Versicherung noch abschliessen, wenn schon etwas passiert ist.
1 Die aktuelle Haftpflichtversicherung des Schweizerische Samariterbunds zu Gunsten von Verbänden, Vereinen und Samaritern (ZO 273).